Nach § 31 Abs. 4 NSchG dürfen Schulen, Schulbehörden und die Schulinspektion Personaldaten (§ 101 Abs. 2 Satz 1 NBG) aller an der Schule tätigen Personen verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich …
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