Vertraulichkeit der Konferenzen

Die Mitglieder von Konferenzen einschließlich der teilnehmenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter, Schülervertreterinnen und Schülervertreter müssen gem. § 41 Abs. 2 NSchG die ihnen bekannt werdenden persönlichen Daten vertraulich behandeln. Es reicht grundsätzlich aus, die notwendigen Informationen in der Konferenz mündlich zu geben, ggfs. unterstützt durch die kurzfristige Aushändigung oder anderweitige Visualisierung von Übersichten, damit die Eltern und Schülerinnen und Schüler in der vorgesehenen Weise an der Meinungsbildung mitwirken können.

Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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