Veröffentlichung von Vertretungsplänen in niedersächsischen öffentlichen Schulen

Neue Version (Stand: 2018-12-05) veröffentlicht:

https://lfd.niedersachsen.de/download/53209/Veroeffentlichung_von_Vertretungsplaenen_Stand_05.12.2018_.pdf

Vertretungspläne dienen dazu, Schülerinnen und Schüler einer Schule und deren Eltern und die Lehrkräfte über Änderungen in den Stundenplänen zu informieren.

Sofern  ein  Vertretungsplan  keine  personenbezogenen  Daten  (d.  h.  keine  Namen  oder Namenskürzel)  der  Lehrkräfte  enthält,  darf  er  als  Aushang  in  der  Schule  und  in  einem passwortgeschützten  Bereich  auf  der  Homepage  (Intranet)  der  Schule,  zu  dem  nur Schülerinnen  und  Schüler,  deren  Eltern  sowie  Lehrkräfte  dieser  Schule  Zugang  haben, veröffentlicht  werden.  Aus  Gründen  der  Datensparsamkeit  und  der  Datenvermeidung empfiehlt  es  sich,  die  Vertretungspläne  nicht  in  das  Internet  einzustellen,  damit  nicht  die Allgemeinheit, sondern nur die Berechtigten darauf zugreifen können.

Ein  Vertretungsplan  ohne  personenbezogene  Daten  enthält  z.  B.  nur  Angaben  über  den Unterrichtsausfall oder Stundentausch (z. B. Klasse 8a: 1. Stunde Ausfall, 2. Stunde Musik statt Deutsch).

Wird der Vertretungsplan mit den Namen der Lehrkräfte oder mit Namenskürzeln (d. h. mit Personaldaten)  erstellt,  ist  dies  nur  zulässig,  wenn  eine Rechtsvorschrift  die Datenverarbeitung  erlaubt.  In  diesem  Fall  ist  §  88  Absatz  1  Satz  1,  2.  Niedersächsisches  Beamtengesetz  (NBG)  zu beachten.  Danach  ist  die  Verarbeitung  von Personaldaten, durch den Dienstherrn (Schulleitung) zulässig, wenn dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Diese Regelung findet gemäß § 12 Absatz 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) auch auf Tarifpersonal Anwendung, da im TV-L oder sonstigen Tarifverträgen hierzu nichts anderes geregelt ist.

Die  Schulleitung  hat  zu  prüfen,  ob  man  die  Vertretungspläne  ohne  Verwendung personenbezogener Daten, d. h. ohne Angabe von Namen oder Namenskürzel der Lehrkräfte, erstellen kann. Oft wird es ausreichend sein, wenn nur Angaben zu Tag, Klasse/Kurs, Stunde, Fach und Vertretung oder Ausfall gemacht werden.

Sofern die Schulleitung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass zusätzlich zum Vertretungsfall die  Veröffentlichung  der  Namen  oder  Namenskürzel  der  vertretenden  Lehrkraft  aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, ist zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Veröffentlichung des Vertretungsplans mit Namenskürzeln ausreichend ist. Hierbei ist zu beachten, dass keine Entschlüsselungsliste für die Namenskürzel frei verfügbar sein darf (z. B. an anderer Stelle der Homepage veröffentlicht). In diesem Fall muss die Schulleitung nicht die Einwilligung der Betroffenen einholen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Veröffentlichung des Vertretungsplans mit Angabe des vollständigen Namens der Lehrkräfte erforderlich. Sie sollte jedoch auch hier, wie oben ausgeführt, nur im Intranet erfolgen. Nicht erforderlich erscheint es, den Namen der Lehrkraft, die vertreten werden soll, anzugeben.

Der Vertretungsgrund darf auf keinen Fall in den Vertretungsplänen angegeben werden, denn Unterlagen  über  Krankheit  oder  Erholungsurlaub  zählen  zu  den  besonders  vertraulich  zu behandelnden  Personalaktendaten,  die  vor  unbefugter  Kenntnisnahme  Dritter  zu  schützen sind (s. § 50 S. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. §§ 88 ff. NBG, ggf. i. V. m. § 12 Abs. 1 NDSG).

Die  persönlichen  Stundenpläne  der  Lehrkräfte  dürfen  im  Regelfall  weder  in  der  Schule ausgehängt noch ins Internet oder Intranet gestellt werden. Wenn Schülerinnen und Schüler oder  Eltern  wissen  wollen,  wo  sie  Lehrkraft  erreichen  können,  sollten  sie  im  Sekretariat nachfragen. Eine Veröffentlichung dieser Pläne kommt nur für die Lehrkraft in Betracht, die auf freiwilliger Basis eingewilligt hat.

Weitere  Informationen  zum  Thema  Personaldaten  im  Internet  finden  Sie  auf  meiner Homepage unter der Rubrik „Themen → Beschäftigtendatenschutz“.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
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Stand: 05.12.2018