Einstellung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten im Internet

17. Dürfen die Namen der an der Schule tätigen Lehrkräfte auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden?

Die Daten dürfen veröffentlicht werden, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder wenn der Dienstverkehr dies erfordert (vgl. § 88 NBG). Letzteres ist der Fall bei Personen, deren Tätigkeit nach außen wirkt wie z.B. Schulleiter, Fachbereichsleiter, Ansprechpartner für Projekte usw.

Ist die Veröffentlichung von einer  Rechtsgrundlage gedeckt (vgl. § 88 NBG), haben die Lehrkräfte das Recht, dieser Verarbeitung nach Art 21 DSGVO zu widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, hat die Schule die geltend gemachten schutzwürdigen persönlichen Gründe der Lehrkraft gegen das Interesse der Schule an der Veröffentlichung abzuwägen. Falls die persönlichen Gründe der Lehrkraft überwiegen, dürfen die Daten der Lehrkraft nicht im Internet veröffentlicht werden.

18. Welche Daten von Lehrkräften dürfen auf der Homepage veröffentlicht werden?

Name, Funktion, Adresse der Schule, dienstliche Telefonnummer.

19. Dürfen Fotos von Lehrkräften ohne deren Zustimmung (auf der Homepage) veröffentlicht werden?

Nein, hierfür gibt es kein dienstliches Erfordernis. Hierfür bedarf es der Einwilligung der Lehrkräfte.

Quelle: https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/datenschutz-an-schulen/dsgvo-an-schulen-und-studienseminaren/haeufige-fragen-und-antworten-zum-datenschutz