Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 16.06.2015!
Nach § 8 Abs. 2 TMG sind die Betreiber von Webseiten (Diensteanbieter) für die Inhalte von Webseiten, auf die sie verlinkt haben, nur dann verantwortlich, wenn sie diesen Link selbst in die Webseite aufgenommen oder der Aufnahme zugestimmt haben. Da dies der Regelfall ist, muss es selbstverständlich sein, dass sich der Webseiten-Betreiber (also die Schule) zunächst von der Rechtmäßigkeit der Inhalte der fremden Webseite überzeugt, bevor hierauf ein Link gesetzt wird. Soll von der Homepage Ihrer Schule auf die Inhalte anderer Webseiten verwiesen werden, müssen Sie sich also vorher von der Rechtmäßigkeit der Inhalte überzeugen.
Nach § 7 Abs. 2 TMG sind die Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Es empfiehlt sich, das Datum der Einrichtung des Links (und damit der erfolgten Überprüfung auf Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte) auf der Seite anzugeben.