Gem. § 31 Abs. 1 Nieders. Schulgesetz (NSchG) dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, wenn dies
- zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule oder
- der Fürsorgeaufgaben,
- zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,
- zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität oder
- zur Erfüllung von Aufgaben der Schulaufsicht erforderlich ist.
Daten verarbeitende Stellen sind die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger, die Schüler- und Elternvertretungen, sowie unter Beschränkung auf bestimmte Aufgaben, die Gesundheitsämter und die Träger der Schülerbeförderung.
Darüber hinaus werden in § 30 NSchG schulstatistische Regelungen getroffen, die u. a. die Schülerinnen und Schüler verpflichten, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind. Nähere Einzelheiten zu dem Thema ‚Umfragen und Erhebungen an Schulen’ können Sie hier nachlesen:
Soweit die Bestimmungen des NSchG keine Regelung treffen, können ergänzend die Bestimmungen der DSGVO (und gegebenenfalls des Nieders. Datenschutzgesetzes (NDSG)) herangezogen werden.
Die aktuellen Definitionen in diesem Zusammenhang finden sich in Art. 4 der DSGVO.
Da der Betrieb einer Schulhomepage nicht erforderlich ist im Sinne vom § 31 Abs. 1, ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten stets einwilligungspflichtig.