Telefonketten

Die Einrichtung sog. Telefonketten durch die Schule ist zulässig. Denn die Übermittlung der Namen und Telefonnummern der Mitschülerinnen und Mitschüler ist zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben erforderlich, damit Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern z.B. über kurzfristig ausfallende Randstunden noch rechtzeitig informiert werden können.

Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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