Nach § 96 Abs. 1 NSchG können von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie auch in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule alle schulischen Fragen außer den privaten Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Dieses Erörterungsrecht erfasst alle Fragen, die mit der Schule, der schulischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der Schulpflicht im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen. Zum Gegenstand der Behandlung in Elternvertretungen werden danach zumeist die in § 32 NSchG genannten Angelegenheiten des Unterrichts, der Erziehung sowie der Organisation und der Verwaltung der Schule gemacht. Die Schulleitung hat gem. § 96 Abs. 3 NSchG dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören beispielsweise auch Fragen der Unterrichtsversorgung und hier insbesondere des Unterrichtsausfalls. Daten z.B. über die Anzahl von nicht versetzten Schülerinnen und Schülern sowie deren Verteilung auf die Klassen oder Jahrgangsstufen können – wenn es sich nicht um persönliche Daten einzelner Schülerinnen und Schüler handelt – als statistisches Zahlenmaterial zur Information an den Schulelternrat weitergegeben werden.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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