20. Dürfen Vertretungspläne auf der Homepage veröffentlicht werden?
Ja, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass die Angabe von personenbezogenen Daten vermieden wird, da diese grds. nicht erforderlich sind. Gemeinhin reichen Angaben darüber, dass es einen Unterrichtsausfall gibt oder dass ein anderes Fach unterrichtet wird, aus. Unter keinen Umständen darf der Vertretungsgrund, wie z.B. Urlaub oder Krankheit, angegeben werden. Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG – § 50 Satz 3 BeamtStG, §§ 88 ff. NBG).
Eine ältere Quelle:
Hier muss zunächst unterschieden werden zwischen den allgemeinen Terminen der Schule und den persönlichen An- bzw. Abwesenheitslisten der Beschäftigten.
Termine der Sitzungen und Konferenzen
Bei den Terminen von Sitzungen und Konferenzen handelt es sich vom Grundsatz her nicht um personenbezogene Daten, so dass die Einstellung der Termine aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch ist.
An – bzw. Abwesenheiten von Kolleginnen und Kollegen
Bei der Veröffentlichung von An- bzw. Abwesenheitslisten der Beschäftigten handelt es sich um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet.
Eine Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung der Beschäftigten vorliegt oder eine Rechtsvorschrift die Datenübermittlung erlaubt. Als Rechtsvorschrift ist § 88 Abs. 1 NBG einschlägig. Danach ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen erforderlich ist.
Die persönlichen Anwesenheitszeiten der Lehrkräfte einzusehen ist für Schülerinnen, Schüler, Eltern oder Kolleginnen und Kollegen nur dann erforderlich, wenn jemand in Erfahrung bringen möchte, wann eine Lehrkraft nicht im Unterrichtseinsatz und darum möglicherweise im Lehrerzimmer oder an anderer Stelle zu erreichen ist.
In Anbetracht der bereits in diversen Eingaben aufgezeigten Brisanz einer solchen auf eine einzelne Lehrkraft bezogenen Zusammenfassung von Daten (Hauseinbrüche usw.) wird auch aus schulrechtlicher Sicht davon ausgegangen, dass eine solche Veröffentlichung aus organisatorischen Gründen nicht erforderlich ist. Es reicht aus, wenn sich z. B. Schülerinnen und Schüler im Sekretariat informieren können.
Sofern es aus organisatorischen Gründen überhaupt erforderlich ist, derartige Listen z. B. am “Info-Brett” im Lehrerzimmer oder im Intranet der Schule (geschl. Benutzergruppe der Beschäftigten) zu veröffentlichen, so sind die darin enthaltenen personenbezogenen Angaben auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
Der Vertretungsgrund darf auf keinen Fall in den Plänen angegeben werden, denn Unterlagen über Krankheit oder Erholungsurlaub zählen zu den besonders vertraulich zu behandelnden Personalaktendaten, die vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter zu schützen sind (s. § 50 BeamtStG i.V.m. §§ 88 ff. NBG). Unstrittig ist aber , dass die Schulleitung und auch der Verwaltungsbereich aus organisatorischen Gründen z. B. die Krankmeldung erhalten muss. Eine derart spezifische Information des Kollegiums ist jedoch unzulässig .
Einen ausführlichen Text zu “Daten der Beschäftigten der Schule” finden Sie hier als PDF zum Download.