Grundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von beamteten Lehrkräften richtet sich nach den §§ 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und 88 ff. Nieders. Beamtengesetz (NBG). Für andere in der Schule Beschäftigte (angestellte Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister usw.) gilt diese Vorschrift gem. § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) entsprechend.

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten die Bestimmungen des Nieders. Datenschutzgesetzes (NDSG).

Personenbezogene Daten dürfen gem. § 88 Abs. 1 NBG ohne Einwilligung des Beschäftigten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Nieders. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt.
Personenbezogene Einzelangaben, die gemäß § 50 BeamtStG zur Personalakte gehören
(Personalaktendaten), dürfen nur nach den für Personalaktendaten geltenden Vorschriften verarbeitet werden.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Betroffenen an Dritte ist gem. § 92 Abs. 3 NBG nur mit Einwilligung zulässig, es sei denn, die Empfängerin oder der Empfänger macht ein rechtliches Interesse glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

Einen ausführlichen Text zu “Daten der Beschäftigten der Schule” finden Sie hier als PDF zum Download.