Hinweis: Dieser Beitrag wurde zwischenzeitlich an die neue Erlass-Lage angepasst.
Aus der Rubrik “Fälle aus der Praxis” des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:
Die Abiturientinnen und Abiturienten können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen (§ 25 Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg – AVO-GOBAK – vom 19.05.2005). Sie können Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen.
Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten und Aufgabenstellungen zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Unkostenerstattung angefertigt werden (Ziffer 25.3 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg – EB-AVO-GOBAK – vom 19.05.2005 in der Fassung vom 01.08.2018).
Die Aufbewahrungsfrist für Abiturprüfungsakten (einschließlich Abiturprüfungsarbeiten) beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind (Ziffer 3.1.4 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 29.05.2020 „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten“ und Ziffer 25.2 EB-AVO-GOBAK). Nach 10 Jahren können die Prüfungsarbeiten den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden (Ziffer 25.3 EB-AVO-GOBAK).
Wird keine Aushändigung beantragt, ist das Schriftgut dem zuständigen Archiv anzubieten bzw. zu vernichten (Ziffer 4 Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten).
Link zum Originalbeitrag: http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=12981&_psmand=48