Aus der Rubrik “Fälle aus der Praxis” des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:
Lehrkräfte fragen sich immer wieder, ob Klassen- oder Notenspiegel gegenüber Schülern und Eltern bekanntgegeben werden dürfen. Eltern wiederum möchten wissen, ob sie die Bekanntgabe von den Lehrkräften verlangen können.
In der Regel enthalten Klassenspiegel lediglich statistische Daten zur Anzahl der erzielten Noten, so dass kein Personenbezug gegeben ist. Die Abgabe eines Klassenspiegels ist deshalb innerhalb des Klassenverbandes zulässig, soweit dieser lediglich Daten in anonymisierter Form enthält.
Eine Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten zur Bekanntgabe ist nicht erforderlich.
Das Niedersächsische Kultusministerium hat kein Verbot von Zensurenspiegeln in der vorgenannten Form ausgesprochen; es hat sie aber auch nicht empfohlen. Somit entscheidet die Lehrkraft, ob sie einen Klassenspiegel bekanntgibt.
Da eine Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht besteht, kann von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten keine Bekanntgabe verlangt werden.
Link zum Originalbeitrag: http://www.lfd.niedersachsen.de/falldaten/live/live.php?falldaten_id=25 (Abrufdatum: 2018-06-01)