Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gem. § 22 Satz 1 Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die rechtlichen Bestimmungen des KunstUrhG gelten für Jedermann, also für Personensorgeberechtigte, Schüler, Lehrkräfte und auch für ggf. unbeteiligte Dritte. D. h., wenn Bilder eingestellt werden sollen, gilt das Einwilligungserfordernis für sämtliche abgebildeten Personen und nicht nur für die eigenen Schüler oder Lehrkräfte etc.
Ausnahmen zu § 22 KunstUrhG, bei denen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, gelten bei
- Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
- Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder
- Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Im schulischen Bereich liegen diese Ausnahmen in der Regel nicht vor.
Somit ist die Vorlage einer Einwilligung zwingende Voraussetzung für die Einstellung von Fotos im Internet.
Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Sie ist möglichst präzise zu fassen. In ihr ist anzugeben, zu welchem Zweck diese Einwilligung erteilt wird (Fotos von schulischen Veranstaltungen wie Sportfeste, Schulfeste, Theateraufführungen, Klassenfotos, etc.). Weiterhin sind die Medien, in denen die Veröffentlichung geplant ist, genau aufzuführen (Internet, Schülerzeitung, Jahrbuch, Aushänge in der Schule, etc.).
Die Einwilligungserklärung muss einen Hinweis enthalten, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Aufgrund der stets gegenwärtigen Gefahr eines Missbrauchs der Bilder durch Dritte sollte die Einwilligungserklärung auch auf die weltweite Verbreitung der Bilder im Internet und dabei insbesondere auf die aus der Veröffentlichung resultierenden Risiken (weltweite Abrufbarkeit der Bilder, Veränderbarkeit, nicht-legitimierte Nutzung usw.) hinweisen.
Die Einwilligung kann nur von den Lehrkräften, den Mitarbeitern sowie den volljährigen Schülern der Schule selbst geleistet werden.
Bei der Einwilligung von minderjährigen Schülern ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie selbstständig handlungsfähig sind.
Für die Fähigkeit von Minderjährigen, eine Einwilligung selbstständig zu erklären, kommt es – anders als etwa bei den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsfähigkeit mit dem “Stichtag” der Vollendung des 18. Lebensjahres – allein auf die Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen an.
Die Einsichtsfähigkeit liegt vor, wenn ein Minderjähriger nach seinem ganz individuellen Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der ebenfalls individuell zu betrachtenden konkreten Umstände zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund kommt eine “starre” Altersgrenze dafür nicht in Betracht. Die nötige Einsichtsfähigkeit minderjähriger Schüler ist also nach dem jeweiligen Reifegrad des Schülers und dem Verwendungszusammenhang der Bilder zu beurteilen. Sie liegt nicht vor, wenn der Schüler die Folgen einer Veröffentlichung der Bilder nicht erkennen und sachgerecht einschätzen kann.
Diese Altersgrenze ist nach oben und nach unten flexibel: In einfach gelagerten Fällen kann z. B. bereits ein 14 Jahre alter Schüler die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit besitzen; in schwierigen Fällen von großer Bedeutung und Tragweite kann es auch einem 17 Jahre alten Schüler an der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit mangeln. Bei der Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern im Internet sind besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Einsichts- und Handlungsfähigkeit zu stellen. Im Regelfall ist mit Vollendung des 15. Lebensjahres vom Vorliegen der Einsichtsfähigkeit auszugehen.
Zusätzlich zu der Einwilligung der Schüler muss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch die Einwilligung der Personensorgeberechtigten eingeholt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt das Personensorgerecht noch besteht.
Die Einwilligung ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1. und 5. Schuljahr sowie bei Eintritt in eine berufsbildende Schule) einzuholen. Dasselbe gilt für Schüler, die bei einem Schulwechsel zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden.
Es wird empfohlen, die Einwilligung regelmäßig, zumindest im Zwei-Jahres-Rhythmus erneuern zu lassen.
Außerdem ist bei Jugendlichen, die wie ausgeführt mit Vollendung des 15. Lebensjahres einwilligungsfähig werden, deren selbstständige Einwilligung zu diesem Zeitpunkt erforderlich.
Ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes kann gem. § 33 Abs. 1 KunstUrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Den vollständigen Text finden Sie hier zum Download.
Das Muster für eine entsprechende Einwilligungserklärung bieten die RLSB zum Download an.