Angesichts massenhafter Abmahnschreiben wegen des Einsatzes von Google Fonts auf Webseiten ruft die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen die Betreiber der Seiten dazu auf, diese datenschutzkonform zu gestalten. Die LfD erreichen regelmäßig Beschwerden zum Einsatz von Google Fonts sowie Beratungsanfragen zu Abmahnungen.
Aktuell mehren sich die Berichte über eine Abmahnwelle gegen den Einsatz von Google Fonts auf Webseiten. Ausgelöst wurde diese durch eine Entscheidung des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 (LG München I – 3 O 17493/20). Das Gericht sprach dem Kläger in einem Zivilverfahren gegen den Betreiber einer Webseite 100 Euro Schadenersatz wegen des datenschutzwidrigen Einsatzes von Google Fonts zu. Auf dieses Urteil stützen sich nun Privatpersonen und Rechtsanwaltskanzleien in ihren Schreiben an Betreiber von Webseiten und fordern Schadensersatz sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Des Weiteren verlangen sie von den Adressaten unter anderem, Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu erhalten und diese Daten zu löschen.
Die LfD Niedersachsen erreichen regelmäßig Beratungsanfragen zu diesem Thema. Bei den Abmahnungen und den damit geltend gemachten Forderungen handelt es sich aber um zivilrechtliche Auseinandersetzungen, für welche die LfD nicht zuständig ist. Deshalb darf sie in diesem Zusammenhang keine Einzelfallberatung leisten.
Verschiedene Möglichkeiten der Einbindung
Über Google Fonts werden vom US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. Schriftarten für die Gestaltung von Webseiten angeboten. Der Dienst wird auf sehr vielen Seiten genutzt, allerdings gibt es zwei unterschiedliche Wege der technischen Einbindung. Wird Google Fonts online eingebunden, werden beim Aufruf der Webseite die Schriftarten von Google-Servern geladen und automatisch personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer an das Unternehmen Google Inc. in die USA übermittelt. Alternativ können die auf der Webseite verwendeten Google-Schriftarten heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server gespeichert werden. Das ist die datenschutzkonforme und deshalb auch von der LfD Niedersachsen empfohlene Variante. Es werden aber auch von vielen anderen Anbietern Fonts für die Webseitengestaltung angeboten, die bei entsprechender Einbindung datenschutzkonform sind.
Überprüfung der Abmahnschreiben
Betreiber von Webseiten, die ein Abmahnschreiben wegen Google Fonts erhalten haben, sollten Folgendes prüfen:
- Sind Sie der Anbieter und datenschutzrechtlich Verantwortliche der Webseite, die in dem Schreiben genannt wird?
- Ist auf der Webseite Google Fonts eingebunden?
- Ist Google Fonts online eingebunden?
- Wird von den Nutzerinnen und Nutzern keine wirksame Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO für den Einsatz von Google Fonts eingeholt?
Wenn all diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt in Bezug auf Google Fonts ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor.
Sollten Sie für die in dem Schreiben genannte Webseite datenschutzrechtlich verantwortlich sein, sind Sie zudem grundsätzlich verpflichtet, dem Auskunftsbegehren nachzukommen.
Die LfD Niedersachsen stellt bei der Prüfung von Webseiten regelmäßig Rechtsverstöße insbesondere in Bezug auf die Einbindung von Drittdiensten fest. Eine solche Überprüfung ist technisch relativ einfach und kann von nahezu jedem durchgeführt werden. Sicher vermieden werden können Abmahnschreiben nur, wenn bei der Gestaltung von Webseiten die gesetzlichen Anforderungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden. Wie das geht, können Seitenbetreiber zum Beispiel in der Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden für die Anbieter von Telemediennachlesen.
Weitere Informationen
Datenschutzkonforme Einwilligungen auf Webseiten – Anforderungen an Consent-Layer
Allgemeine Informationen für die Betreiber von Webseiten
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