Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 136f.
Der Schulträger einer berufsbildenden Schule (BBS) bat mich um eine datenschutzrechtliche Bewertung zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern für ein Monitoring. Im Rahmen des Monitorings wollen mehrere Schulträger einer Region zusammenarbeiten und auf Basis einer gemeinsamen Datengrundlage ein bedarfsgerechtes, ausgewogenes und ortsnahes Beschulungsangebot bereitstellen. Dafür soll erhoben werden, wie viele Schülerinnen und Schüler weite Pendelwege auf sich nehmen, um von ihrem Wohnort bzw. von ihrer Ausbildungsstätte zur Schule zu kommen.
Die Schulen im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Schulträger sollen u.a. die Anschrift, Klassenstufe, Ausbildungsberufe sowie die Anschriften der Ausbildungsbetriebe von Schülerinnen und Schülern an die Schulträger übermitteln. Auf Basis dieser Daten soll von den Schulträgern geprüft werden, ob vorhandene Bildungszweige an den BBS verändert oder neu eingerichtet werden könnten, um weite Anreisen für Schülerinnen und Schüler zu vermeiden.
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
Da es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten handelt, ist bereits für ihre Übermittlung von der Schule an den jeweiligen Schulträger eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen ist in § 31 Niedersächsisches Schulgesetz abschließend geregelt. Dort finden sich auch Regelungen, in welchen Fällen personenbezogene Daten an den Schulträger übermittelt werden dürfen.
Die Übermittlung der in Rede stehenden Daten sind von den bestehenden Regelungen für den Zweck des Monitorings jedoch nicht abgedeckt. Zudem wäre eine Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere der Anschrift der Schülerinnen und Schüler – auch nicht erforderlich, um den Zweck des Monitorings zu erreichen
Datenschutzkonforme Alternative
Nach Rücksprache mit dem Schulträger stellte sich heraus, dass das Ziel des Monitorings auch dann erreicht werden kann, wenn nicht die Adresse der Schülerinnen und Schüler, sondern ein übergeordnetes Merkmal erhoben wird, wie z.B. das Stadtviertel oder der Ortsteil, in dem die Betroffenen leben.
Auf diese Weise kann anhand eines einzelnen Datensatzes kein Personenbezug mehr hergestellt werden, sodass sowohl dem Ziel des Monitorings als auch dem Schutz der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler gleichermaßen Rechnung getragen wird. Der Schulträger plante bei Redaktionsschluss, zu diesem alternativen Monitoring-Modell zu wechseln. Inwieweit der Plan bereits umgesetzt worden ist, kann ich derzeit nicht beurteilen.
Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Tätigkeitsbericht 2021, S. 136f.