(Autor: Kai Paterna; erschienen in c’t, 5/2016, S. 150, hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Heise Medien GmbH & Co.KG)
Schadenersatz beim Fehlen einer korrekten Urhebernennung auch für kostenlos nutzbares Materialien
Wer ein Foto zur kostenlosen Nutzung im Internet bereitstellt, gibt damit keineswegs alle Rechte daran auf. Als Urheber darf er Wert darauf legen, bei einer Veröffentlichung korrekt angegeben zu werden. Durch eine allzu schludrige Umsetzung der Vorgaben bei der Verwendung solcher Bilder können Webmaster sich schadenersatzpflichtig machen – das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf.
Etliche Portale im Web bieten Hunderte bis Tausende von Bildern zum kostenlosen Download an. Wenn ein Foto oder eine Grafik auf einem solchen Portal bereitsteht, heißt das aber nicht, dass jedermann damit nach Belieben verfahren dürfte. Vielmehr gelten für die Verwendung das angebotenen Materials verschiedene Bedingungen.
Bilderdienste verlangen in der Regel vor einem Download, dass der Interessent die Lizenzbestimmungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert. Aus ihnen ergibt sich nicht nur, welche Art der Verwendung (privat/kommerziell) kostenlos gestattet wird. Sie enthalten außerdem normalerweise detaillierte Vorschriften zum Quellennachweis.
Jeder Urheber hat nach § 13 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ohnehin ein gesetzliches Nennungsrecht. Eigentlich müsste man das also nicht extra durch Lizenzvereinbarungen regeln. Viele Urheber ergreifen aber die Gelegenheit, denjenigen, die ihre Werke verwenden wollen, genaue Vorgaben zur Art der Urhebernennung zu machen.
Manchmal sind bestimmte Vorgaben so ungewöhnlich, dass lesefaule Webmaster nicht damit rechnen. Nicht zuletzt deshalb beschäftigt die Nennung von Werkschöpfern auch für kostenlose Inhalte gelegentlich die Ziviljustiz. So verurteilte das Landgericht Köln vor rund zwei Jahren einen Website-Betreiber, nur weil beim Direktaufruf einer Bild-URL kein Urheberhinweis zu sehen war – der war im Text der Online- Seite untergebracht [1].
Erlaubnis verspielt
Selbst ein auf den ersten Blick geringfügiger Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen führt normalerweise dazu, dass die Bildverwendung als unerlaubt und somit illegal gilt. Dann stehen auch Schadenersatzansprüche im Raum. Einen solchen Fall hatte im Herbst 2014 das AG Düsseldorf zu entscheiden [2].
Geklagt hatte ein Fotograf, nachdem ein Unternehmen eines seiner zur kostenlosen kommerziellen Verwendung freigegebenen Bilder verwendet hatte. Die Lizenzvorgaben verlangten, dass der Urheber am Bild selbst oder am Seitenende zu nennen sei. Das Unternehmen hielt sich jedoch nicht daran. Stattdessen baute der Webmaster einen Mouseover-Effekt auf der Seite ein. Beim Überfahren des Bildes mit dem Mauszeiger wurde der Urhebername präsentiert.
Aus Sicht der Richter genügte das nicht. Der Urhebername war nicht dauerhaft zu sehen. Außerdem zeigten mauslose Geräte wie etwa Tablet-PCs ihn gar nicht an. Damit war die vertragliche Voraussetzung für eine erlaubte Nutzung des Bildes nicht erfüllt, das Urheberrecht des Fotografen verletzt und somit Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu leisten.
Null Euro Schaden?
Die Höhe des Schadenersatzes ermitteln Gerichte normalerweise nach der Lizenzanalogie: Die Situation des Urhebers soll so sein, als habe er mit dem Verwender eine reguläre Lizenzvereinbarung geschlossen.
Bei einem unter gewöhnlichen Umständen gratis nutzbaren Bild könnte man auf die Idee kommen, dass eine solche Lizenz nur null Euro wert wäre und es somit keinen bezifferbaren Schaden gäbe. Das würde jedoch darauf hinauslaufen, dass ein Urheber von Gratisbildern beim Durchsetzen seiner Lizenzbestimmungen viel schlechter dastünde als jemand, der die Nutzung seiner Werke an Lizenzgebühren bindet. Der Gleichbehandlung wegen gehen Richter also davon aus, dass statt null Euro ein marktüblicher Preis zu zahlen gewesen wäre.
Im Düsseldorfer Fall orientierte das Gericht sich an den Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing), die eine Vergütung von 100 Euro für die Fotonutzung vorsahen. Allerdings spiegelt diese von Fotoanbietern zusammengestellte Preisliste nicht immer die am Markt wirklich bezahlten Preise wider. Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass das Unternehmen das Bild nur gut einen Monat lang genutzt hatte, und landete schließlich bei einem lizenzanalogen Schadenersatz von 85,60 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Nun würde ein Rechtsverletzer, der nur den ermittelten Wert der Lizenz zu zahlen hätte, allzu gut gestellt – er hätte ja der Lizenzanalogie zufolge keinen Nachteil gegenüber jemandem, der sich rechtzeitig um eine Lizenz gekümmert hätte. Wenn im schlimmsten Fall die ohnehin fälligen Lizenzgebühren nachzuzahlen wären und man im besten Fall unbehelligt davonkäme – wo bliebe dann der Anreiz, sich gesetzeskonform zu verhalten?
Das Gericht hatte also noch über einen Strafaufschlag für die fehlende Urhebernennung zu entscheiden. Im Regelfall ist für eine solche Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ein Aufschlag von 100 Prozent fällig. Zugunsten des nachlässigen Unternehmens wurde aber der Umstand berücksichtigt, dass die Namensnennung nicht völlig unterblieben war. Die Umsetzung entsprach bloß nicht der Vereinbarung: Nur ein Teil der Internetnutzer hätte die Angabe wahrnehmen können. Im Ergebnis minderte das Gericht den Aufschlag um 25 Prozent auf 60 Euro und sprach dem Fotografen 145,60 Euro zu.
Genau hingucken
Für die Nutzung jeder Art von urheberrechtlich geschütztem Material, ob gratis verfüg- bar oder nicht, empfiehlt es sich, die Lizenzbedingungen genau zu studieren. Wenn es keine gibt, ist Misstrauen angebracht, ob denn das Gebotene überhaupt verwendet werden darf. Das beliebte Einsammeln passender Stücke über Web-Sammlungen ohne verlässliche Herkunftshinweise gleicht urheberrechtlich gesehen einer gepflegten Partie Russisches Roulette.
Wenn vorgegebene Lizenzbedingungen einmal aus technischen oder redaktionellen Gründen nicht hundertprozentig befolgt werden, sollte man den Urheber direkt um Erlaubnis fragen. Womöglich lässt er sich auf die gewünschte Nutzung ein oder kann mit Hilfe einer kleinen Vergütung überzeugt werden.
Auch Urheber, die ihre Werke zur kostenlosen Nutzung anbieten, könnten sich etwas besser auf die Rechtslage einstellen. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung müssen sie damit rechnen, anhand von Preislisten wie der der MFM entschädigt zu werden. Womöglich spiegeln solche standardisierten Vergütungstabellen aber gar nicht wider, wie wichtig die Nennung dem Urheber tatsächlich ist. Er kann in den Lizenzvereinbarungen direkt einen Preis nennen, der für eine Nutzung ohne Urhebernennung anfällt. Dann wird ein Gericht im Streitfall diesen Betrag in die Berechnung einbeziehen.
(psz@ct.de)
Literatur
[1] LG Köln, Urteil vom 30. 1. 2014, Az. 14 O 427/13; dazu Kai Paterna, Bildspender auf Abwegen, c’t 07/14, S. 168
[2] AG Düsseldorf, Urteil vom 3. 9. 2014, Az. 57 C 5593/14