Verstößt eine Schule auf ihrem Internetauftritt mit einem Bild gegen das Urheberrecht, so haftet das jeweilige Bundesland für den Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers – und nicht der Lehrer selbst, der die Internetseite erstellt hat. Das beschloss das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 95/15).
Auf der Plattform lo-recht (lo-recht.de) sind zu rechtlichen Aspekten der Lehrertätigkeit wichtige Informationen bereitgestellt worden.
Den gesamten Artikel zur Haftung für den Internetauftritt findet man hier.