Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei Bildern und Live-Aufnahmen von Webcams um personenbezogene Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 NDSG, wenn bei diesen ein Personenbezug herstellbar ist. Dieses ist der Fall, wenn z. B. Gesichter oder Autokennzeichen erkennbar sind oder durch Aufnahmesteuerung bzw. nachträgliche Bildbearbeitung durch die Internetnutzer erkennbar gemacht werden können.
Eine Veröffentlichung im Internet kommt deshalb bei personenbezogenen Aufnahmen nur in Frage, wenn jede erkennbar abgebildete Person der Veröffentlichung zugestimmt hat.
Da es bei einer Live-Übertragung von Webcam-Bildern ins Internet in der Regel nicht möglich ist, eine vorherige Einwilligung aller Betroffenen einzuholen, kommt in diesen Fällen im Bereich der Schulen allenfalls eine Übertragung von groben Übersichtsaufnahmen in Frage. Die Herstellung eines Personenbezuges darf auch mit Zusatzwissen nicht möglich sein. Die konkrete Einrichtung der Rahmenbedingungen wie Bildausschnitt, Bildschärfe oder Bildfrequenz spielt dabei eine wichtige Rolle.
Vor der Einrichtung einer Webcam sollte aus datenschutzrechtlicher Sicht aber auf jeden Fall sorgfältig geprüft werden, ob die Informationen, die vermittelt werden sollen, nicht auch auf eine andere Weise als durch Webcam-Bilder, z. B. durch Fotos, auf denen leere Räume abgebildet sind, übermittelt werden können (Datensparsamkeit). Dies gilt insbesondere in Anbetracht der besonderen Risiken (z. B. weltweite Abrufbarkeit, Veränderbarkeit und Nutzung in anderen Zusammenhängen), die mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet verbunden sind.
Die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes sind bei der Übermittlung von
Aufnahmen ins Internet ebenfalls zu beachten. Nähere Informationen zu den Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes erhalten Sie in dem Artikel zur „Veröffentlichung von Bildern im Internet“.
Auf die im Februar 2011 erschienene „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“, die sie auf meiner Homepage unter der Rubrik „Themen und Stichworte/Schule“ finden, wird verwiesen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
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Telefon: 0511 120 – 4500
Fax: 0511 1204599
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de
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Die „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“ finden Sie hier zum Download.