Videoüberwachung

Letzte Bearbeitung: 2020-09-10

Im Jahre 2019 ist beim LfD eine überarbeitete Version der „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“ erschienen. Die „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“ finden Sie hier zum Download.

Der unten stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier zum Download.

Nach § 25a NDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Bildübertragung (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

  1.  zum Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, oder
  2. zum Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Personen überwiegen.

Eine Videoüberwachung an Schulen ist daher grundsätzlich unzulässig. Gewalttätige Konflikte, Vandalismus u. ä. ist mit anderen – pädagogischen – Mitteln zu begegnen. Nur in Fällen, in denen alle anderen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, kann ausnahmsweise die Videoüberwachung bestimmter Räumlichkeiten für einen begrenzten Zeitraum angezeigt sein. Die flächendeckende Überwachung von Eingangsbereichen, Fluren und Unterrichtsräumen ist hingegen generell unzulässig.

Wenn beispielsweise das Schulgebäude immer wieder durch Vandalismus beschädigt oder durch Graffiti beschmiert wird und andere Maßnahmen (verstärkte Streifentätigkeit der Polizei, Kontrollen durch den Hausmeister etc.) erfolglos geblieben sind, kann es zulässig sein, eine Videoüberwachung einzusetzen. Dabei muss aber i. d. R. sichergestellt sein, dass die Videoüberwachung erst nach dem Ende des Schulbetriebes beginnt.