Videoaufzeichnungen zu Unterrichtszwecken sind als pädagogische Methode grundsätzlich zulässig. Die Aufzeichnungen haben allerdings mit Einverständnis der Betroffenen (volljährige Schülerinnen und Schüler, sonst Erziehungsberechtigte) zu erfolgen.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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