Erziehungsberechtigte ohne besondere Funktion in der Elternvertretung sind Privatpersonen, also „nichtöffentliche Stellen“, und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übermittlung von Daten der Lehrkräfte; das gilt auch und gerade für Privatanschriften und Telefonnummern. Zur Wahrnehmung des individuellen Erziehungsrechts reicht es aus, dass der Kontakt zu einer Lehrkraft über die Schule vermittelt wird.
Elternvertretungen gehören dagegen nach § 31 Abs. 1 NSchG zu den „öffentlichen Stellen“. Elternvertreterinnen und Elternvertretern dürfen darum die zur Kontaktaufnahme notwendigen Daten der in der jeweiligen Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und der Personen, die in der Schule Leitungsaufgaben oder besondere Funktionen wahrnehmen, übermittelt werden.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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