Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NSchG überprüft und bewertet die Schule jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. Nach Satz 2 plant sie Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch. Im Sinne umfassender Qualitätsarbeit sind relevante Aspekte von Qualität vorbildliches Handeln der Schulleitung, Beteiligung der Beschäftigten, Personalentwicklung, Orientierung an den „Kundeninteressen“, gewissenhafter Umgang mit Partnern und Ressourcen, Festlegung lang- und kurzfristiger Ziele, die Ergebnisse von Abschlüssen und Qualifikationen, Unterricht, schulische Organisation sowie eine ständige Optimierung des Bildungsprozesses. Die Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten ist von dieser Vorschrift nicht umfasst. Als gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Daten von Lehrkräften kommt § 101 NBG i.V.m. § 261 NBG in Betracht. Nach § 101 NBG dürfen Daten über Beamtinnen und Beamte nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist. Zum Zwecke der Selbstevaluation dürfen daher keine Personalaktendaten verarbeitet werden.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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