Bei Schulnoten handelt es sich rechtlich um schützenswerte personenbezogene Daten. Deshalb dienen schriftliche Arbeiten und Zeugnisse in erster Linie der Information der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers (sowie ihrer Erziehungsberechtigten) über die erzielten Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand und gegebenenfalls über Lernschwierigkeiten.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss gleichwohl im Schulbetrieb so weit zurück treten, wie der Gruppenprozess dies erforderlich macht. Wenn es pädagogisch notwendig oder sinnvoll ist, besteht die Möglichkeit, die Zensuren im Klassenverband oder in der Lerngruppe in Form einer angemessenen – gegebenenfalls auch vergleichenden – Erörterung bekannt zu geben. Es ermöglicht der Lehrkraft die Erläuterung typischer oder besonderer Stärken und Schwächen an konkreten Beispielen und erleichtert die Einschätzung eigener Leistungen. Außerdem dient es der Transparenz und bietet den Schülerinnen und Schülern die Gewähr, dass die Notengebung dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt. Ein Verlesen aller Noten oder eine Diskussion von Leistungen einzelner Schülerinnen und Schüler vor der Klasse darf aber nicht dazu führen, dass sich Schülerinnen oder Schüler gedemütigt oder herabgesetzt fühlen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht der Schule sollte im Zweifelsfall der vertraulichen Besprechung der Noten der Vorzug geben werden.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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