Inspektionsbericht

Nach § 31 Abs. 4 NSchG dürfen Schulen, Schulbehörden und die Schulinspektion Personaldaten (§ 101 Abs. 2 Satz 1 NBG) aller an der Schule tätigen Personen verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Die in dieser Vorschrift eingeräumte Befugnis, Personaldaten zu verarbeiten, beschränkt sich auf Personaldaten im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 NBG. Sie bezieht also die sogenannten Personalaktendaten, zu denen z.B. die nachteiligen Äußerungen über die Schulleitung im Inspektionsbericht zu zählen sind, gerade nicht in die Verarbeitungsbefugnis mit ein. Vielmehr gilt für diese Daten weiterhin nach § 101 Abs. 2 Satz 2 NBG, dass sie nur nach den für Personalaktendaten geltenden Vorschriften verarbeitet werden dürfen, also vertraulich zu behandeln sind. Damit ist eine Weitergabe derartiger personenbezogener Informationen in den Inspektionsberichten zu personalwirtschaftlichen Zwecken nicht zulässig.

Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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