Durch die Erweiterung der Zweckbestimmung in § 31 Abs. 1 NSchG („zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich”) durch Gesetz vom 17. Juli 2006 sind Erhebungen für diesen Zweck in den Schulen auch dann datenschutzrechtlich zulässig, wenn – in der Regel nur vorübergehend – die Ergebnisse noch bestimmten Personen zugeordnet werden können. Diese Zweckerweiterung ermöglicht nun auch ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. der Erziehungsberechtigten beispielsweise die personenbezogene Rückmeldung von Schulerfolgsdaten der aufnehmenden Schule an die abgebende Schule.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier zum Download.