Gem. § 31 Abs. 2 NSchG dürfen Schulen personenbezogene Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten nur dann verarbeiten, wenn sie von den Kindergärten übermittelt und von der Schule benötigt werden (z.B. Sprachfördermaßnahmen nach § 54 a Abs. 2 NSchG). Obgleich auch mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geklärt ist, dass der Achte Teil des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Kinder in Kindergärten an die Schulen auch ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten ermöglicht, soweit es sich nicht um „anvertraute” Daten nach § 65 SGB VIII handelt, ist im RdErl. d. MK v. 2.5.2006 „Zusammenarbeit von Kindergarten und Grundschule – Weitergabe von Daten” geregelt, dass im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Kindergarten und Schule für eine solche Datenübermittlung die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden soll.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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