Informationen über eine Krankheit, gleich welcher Art, sind Gesundheitsangaben, die vom Datenschutzrecht als besonders schützenswert angesehen werden. Eine Übermittlung der Information über die HIV- Erkrankung an die Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Klasse oder andere Lehrkräfte ist also grundsätzlich nur mit Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten zulässig. Eine spezielle Rechtsgrundlage, die die Weitergabe der Information an Dritte zulässt, ist nicht vorhanden. Somit muss das weitere Vorgehen in dieser Hinsicht mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten abgesprochen werden. Wünschen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht, dass die Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Eltern informiert werden, ist diesem Wunsch grundsätzlich Rechnung zu tragen. Es kann aber notwendig sein, die das Kind unterrichtenden Lehrkräfte (z.B. Sportlehrer) über die Krankheit zu informieren.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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