§ 55 Abs. 1 NSchG setzt voraus, dass auch Daten über die Sorgeberechtigung von Schülerinnen und Schülern erhoben werden können. Das Sorgerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und unterscheidet verschiedene Gruppen von Sorgeberechtigten.
Der oben stehende Beitrag wurde verfasst von Kerstin Prinzhorn (Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover) und stammt aus dem Jahre 2009. Er ist Teil eines Aufsatzes zum Thema “Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule”. Dieser Aufsatz wurde seit 2009 nicht mehr überarbeitet. Eine zeitnahe Überarbeitung ist zurzeit nicht geplant.
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