Fotos und Namen von ehemaligen Schülern auf privater Homepage

Aus der Rubrik “Fälle aus der Praxis” des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:

Jeder fragt sich irgendwann einmal, was eigentlich aus den Schulfreunden von früher geworden ist.
Um ehemalige Schulfreunde wiederzufinden, Fotos aus der Schulzeit anzusehen oder Ehemaligentreffen zu organisieren, entdecken technikbegeisterte Ehemalige in letzter Zeit vermehrt die Möglichleiten des Internets, für „ihre“ alte Schule selber eine Ehemaligenseite auf einer privaten Homepage zu erstellen, sofern nicht die Schule eine entsprechende Seite auf der Schulhomepage anbietet.

Darf aber jeder ehemalige Schüler die Fotos und Namen seiner ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler und ehemaligen oder ggf. noch an der Schule tätigen Lehrer oder anderen Schulmitarbeiter, Elternteilen oder sonstigen Personen auf einer selbsterstellten Ehemaligenseite im Internet veröffentlichen?

Bei privat erstellten Ehemaligen-Homepages handelt es sich um private Homepages und nicht um Homepages von den Schulen als öffentliche Stellen. Die Verantwortung für die Inhalte der Homepage obliegt somit der einstellenden Privatperson – dem Betreiber der Homepage; Veröffentlichungen auf entsprechenden Homepages unterfallen damit nicht den Vorgaben des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Wenn jemand mit der Einstellung seiner personenbezogenen Daten auf einer privaten Ehemaligen-Homepage nicht einverstanden ist, müsste er demnach privatrechtlich gegen den Betreiber der Homepage vorgehen.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos bildet das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht an eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gem. § 22 Satz 1 Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen Bilder bzw. Bildnisse in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei absoluten Personen der Zeitgeschichte wie Staatsoberhäupter, Sportler oder Künstler auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung zur Schau gestellt werden (siehe hierzu auch den Artikel unter Themen/Bildung/Schulen).

Die Darstellung von Schülern, Lehrkräften sowie Mitarbeitern von Schulen ist mit den Ausnahmetatbeständen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG z.B. regelmäßig jedoch nicht vereinbar. Dieses gilt auch für ehemalige Schüler und ehemalige oder noch im Schuldienst aktive Lehrkräfte sowie Mitarbeiter von Schulen. Die Vorlage einer Einwilligung ist somit zwingende Voraussetzung für die Einstellung der Fotos ins Internet. Die Einwilligung kann nur von den ehemaligen Mitschülern, Lehrkräften und den Mitarbeitern selbständig geleistet werden, da nur sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht selbstständig handlungsfähig sind.

Aufgrund der stets gegenwärtigen Gefahr eines Missbrauchs der Bilder durch Dritte sollte die Einwilligungserklärung die Ehemaligen auf die weltweite Verbreitung im Internet und dabei insbesondere auf die aus der Veröffentlichung resultierenden Risiken (weltweite Abrufbarkeit der Bilder, Veränderbarkeit, nichtlegitimierte Nutzung usw.) hinweisen. Die Einwilligungserklärung sollte stets individuell für jede Einzelperson gefertigt werden und sollte darüber hinaus auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung verweisen.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Einwilligungserklärung sind Angaben dazu, gegenüber wem (Verfasser der privaten Homepage der Ehemaligen) die Erklärung abgegeben wird.
Gut zu wissen: Die Verbreitung von Bildern entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes kann gem. § 33 Abs. 1 KunstUrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Da es sich bei der Einstellung von Fotos auf einer Ehemaligen-Homepage in der Regel nicht ausschließlich um Fotos handeln wird, die der Betreiber der Homepage (z.B. in der Schulzeit oder auf Ehemaligentreffen) selbst erstellt hat, sondern die dieser von anderen, z.B. ehemaligen Mitschülern, zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist auch bei Vorliegen einer Einwilligung einer abgebildeten Person zu beachten, dass der Betreiber der Homepage von demjenigen, der das Foto aufgenommen hat, eine Erlaubnis zur Einstellung ins Internet einholen muss.

Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Lichtbildwerke nach § 2 Absatz 1 Nr.5 und Absatz 2 UrhG oder als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob das Motiv von einem professionellen Fotografen aufgenommen wurde oder ob es sich um eine Aufnahme aus dem privaten Bereich handelt. Jedem Fotografierenden stehen Verwertungsrechte nach § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu, nach denen ihm das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG obliegt. Danach ist eine Internet-Nutzung von Fotos auch für private – nicht wirtschaftlich ausgerichtete – Zwecke nicht ohne Zustimmung des Fotografierenden zulässig, weil ansonsten durch das Ins-Netz-Stellen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt würde, da die Fotos einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt werden.

Wird einem Fotografierenden die Einstellung von ihm erstellten Fotos im Internet bekannt, kann er im nachhinein Schadensersatz und Unterlassung verlangen.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Namen von ehemaligen Schülern, ehemaligen oder noch an der Schule tätigen Lehrern oder Schulmitarbeitern oder sonstigen Personen bildet § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach § 4 Absatz 1 BDSG ist die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (hier: Namen) nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Eine Einstellung von personenbezogenen Daten auf einer Ehemaligen-Homepage, bei der es sich nicht um eine reine Nutzung der personenbezogenen Daten für persönliche oder familiäre Tätigkeiten handelt, sondern um eine weltweite Veröffentlichung personenbezogener Daten anderer Personen im Internet, ist weder durch das BDSG noch andere Rechtsvorschriften erlaubt.

Somit ist die Einstellung von Namen und anderen personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülern, Lehrern usw. auf einer privaten Homepage nur zulässig, wenn die betroffenen Personen in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben. Der Betreiber einer Homepage hat somit von allen Personen, die er benennen möchte, entsprechende Einwilligungen einzuholen.

Link zum Originalbeitrag: http://www.projekt-eu-dlr.niedersachsen.de/fd_live/falldaten/show.php3?id=23&_psmand=6