Bekanntgabe von Zensuren unter namentlicher Nennung der Schüler

Aus der Rubrik “Fälle aus der Praxis” des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:

Eine Lehrkraft trägt die in Klassenarbeiten erlangten Zensuren der Schülerinnen und Schüler einer Klasse sowie die Zensuren für die mündliche Beteiligung am Unterricht unter Nennung der Namen der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Klasse laut vor.

Darf die Lehrkraft das überhaupt? Sind die „schlechten“ Schülerinnen und Schüler vor dann ggf. zu befürchtender Verachtung oder Mobbing der anderen Schüler zu schützen?

Die Bekanntgabe von Zensuren im Unterricht vor der Klasse ist davon abhängig, ob dies pädagogisch notwendig oder sinnvoll ist. Die Entscheidung darüber, ob die Zensuren vor der Klasse oder im Einzelgespräch mit der jeweiligen Schülerin/dem jeweiligen Schüler genannt werden, ist nach Auffassung des Niedersächsischen Kultusministeriums abhängig von der jeweiligen Situation der Klasse und „muss von den Lehrkräften vor Ort in eigener pädagogischer Verantwortung in Kenntnis der Situation in der Lerngruppe getroffen werden“. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Noten vor der Klasse besteht nicht und wird durch den Runderlass des Kultusministeriums „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ auch nicht gefordert.

Im Ergebnis bedeutet das, dass jede Lehrkraft selbst entscheiden muss, in welcher Art und Weise sie die Noten mitteilt.

Die Lehrkraft muss im Einzelfall beurteilen, ob es aufgrund der konkreten Situation in der jeweiligen Klasse aus pädagogischer Sicht erforderlich ist, die Noten entweder vor der Klasse oder im Einzelgespräch bekannt zu geben. Dies deckt sich auch mit der Erforderlichkeitsprüfung des § 31 Absatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes, wonach eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler zulässig ist, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich ist.

Soweit die Lehrkraft unter Berücksichtigung des oben Genannten die Bekanntgabe vor der Klasse für erforderlich hält, sollte allerdings eine Bekanntgabe in der Form erfolgen, dass insbesondere die schlechten Schüler gegenüber den anderen Schülern nicht gedemütigt werden oder dies nicht in der Folge zu negativen Reaktionen (Verachtung, Mobbing) der Mitschüler führt.

Link zum Originalbeitrag: http://www.projekt-eu-dlr.niedersachsen.de/fd_live/falldaten/show.php3?id=24&_psmand=6