Filme in der Schule vorführen

Hinweis:  Gemäß Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 27.12.2007 ist die Vorführung bzw. Wiedergabe von privat erworbenen (Kauf oder kostenpflichtige Ausleihe) (Spiel-)Filmen oder Filmteilen in einer Schulklasse oder einem Kurs zulässig, da diese Wiedergabe nicht öffentlich ist.

Im SVBl. 5/2018 findet sich im nichtamtlichen Teil (Printversion, nicht online!) folgender Beitrag:

“Zur Frage der Wiedergabe von privat erworbenen Filmen (DVD, Blu-ray, Videokassette) im Schulunterricht ist festzuhalten, dass Wiedergaben solcher Filme im Klassenverband nach der Rechtsprechung infolge der anzunehmenden persönlichen Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit der Lehrkraft als nicht öffentlich einzustufen und daher erlaubt sind. Gleiches gilt für nicht nur vorübergehend gebildete Gruppen (z.B. in der gymnasialen Oberstufe oder bei klassenübergreifendem Religions- oder Sprachunterricht). Nur bei Filmvorführungen außerhalb des Klassenverbandes (Zusammenfassung mehrerer Klassen, Projekttage, Schulveranstaltungen etc.) dürfen Filme ausschließlich mit entsprechender Lizenzierung eingesetzt werden. Sofern daher ein Filmwerk vor einer Schulklasse oder einer anderen kleinen, regelmäßig zusammen unterrichteten Gruppe, etwa einer Seminargruppe von Referendarinnen und Referendaren an einem Studienseminar, wiedergegeben wird, ist die Nutzung dieser Werke nicht öffentlich. Damit liegt keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor; eine Lehrkraft kann also beispielsweise einen Film vollständig vor der Klasse zeigen, weil es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht ausgelöst und der Erwerb einer Lizenz ist nicht erforderlich. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des UrhWissG nichts geändert. Im Übrigen ist auf die kommunalen Medienzentren in Niedersachsen sowie auf die Plattform ‘Merlin’ des Niedersächsischen Bildungsservers zu verweisen, die zu allen Unterrichtsfächern und Wissensgebieten entsprechende Filmwerke vorhalten.”