Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen

Der derzeit gültige Erlass formuliert zunächst ganz allgemein:

Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden.

Neue Lernformen und das Prinzip „Öffnung von Schule“ erfordern allerdings, dass sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet und dabei neue Wege beschreitet. In jedem Fall muss ein anerkennenswertes pädagogisches Ziel belegbar verfolgt werden. Das Vorhaben ist in der Regel in einem unterrichtlichen Zusammenhang durchzuführen. Die Entscheidung obliegt im Einzelfall der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Schulvorstand kann Grundsätze beschließen.

Im weiteren Verlauf werden die zu beachtenden Grundsätze dargestellt. Für die Schulhomepage ist Punkt 2. Zuwendungen interessant. Hier wird ausgeführt:

Zuwendungen, die mit einem Werbeeffekt verbunden sind (Werbung, Sponsoring), können entgegengenommen werden, wenn der Werbeeffekt hinter dem pädagogischen Nutzen deutlich zurückbleibt. Die Annahme von sonstigen Zuwendungen (Spenden, mäzenatische Schenkungen) ist zulässig, wenn nicht im Einzelfall ein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Bildungsauftrages zu befürchten ist.

Der vollständige Erlass wird hier online bereit gestellt.